Verträge sind bekanntlich einzuhalten. Lizenzen für digitale Medien sind solche Verträge. Sie werden von Bibliotheken mit den Anbietern abgeschlossen. Diese Lizenzverträge müssen nicht nur von denjenigen eingehalten werden, die sie miteinander abschließen, sondern vor allem von denjenigen, für die sie gemacht werden. Deshalb hier in Kurzform das Wichtigste für alle Nutzer*innen digitaler Angebote:
Was ist eine Lizenz?
Lizenz bedeutet Erlaubnis. Lizenzen für digitale Medien sind Schriftstücke, in denen geregelt ist, was Nutzer*innen dieser Medien dürfen und was sie nicht dürfen. Immer erlaubt ist eine Nutzung zu persönlichen, wissenschaftlichen Zwecken; ein absolutes No Go ist die gewerbliche Nutzung.
Die konkrete Ausgestaltung der Lizenzen hinsichtlich des angebotenen Nutzungskomforts ist sehr vielfältig. In aller Regel sind das Durchsuchen des digitalen Inhalts, das Herunterladen oder Ausdrucken mengenmäßig unerheblicher Ausschnitte desselben und natürlich das Zitieren aus demselben gestattet. Der gleichzeitige Zugriff einer unbegrenzten Anzahl von Nutzer*innen, der Zugriff von jedem denkbaren Aufenthaltsort der zugelassenen Nutzer*innen aus, die Analyse und Aufbereitung der Daten zu Forschungszwecken (Text and Data Mining) oder das Herunterladen mengenmäßig unerheblicher Teile in digitale Lernumgebungen werden nicht in allen Fällen gewährt.
Das ist erst einmal unübersichtlich, aber nicht der letzte Stand der Dinge. Das Urheberrechtsgesetz in seiner aktuellen Fassung sorgt hier bis zu einem gewissen Grad für Klarheit und definiert Standards.
Wo das Urheberrecht (ein)greift
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist medienneutral und umfasst sowohl gedruckte als auch digitale (und noch weitere) Medienformate. In den §§ 60a, 60c und 60d finden sich klare Aussagen zu den Nutzungsrechten Vervielfältigung, Verbreitung und Schaffung öffentlicher Zugänge – konkret bezogen auf die genannten Zwecke aus den Bereichen Forschung, Lehre und Unterricht.
So dürfen Nutzer*innen selbsttätig 75% eines digitalen Produkts für ihren persönlichen, wissenschaftlichen Gebrauch herunterladen oder ausdrucken, jedoch nur 15% davon bzw. ein Kapitel oder einen Aufsatz daraus mit einzelnen anderen Nutzer*innen teilen. Text and Data Mining wird erlaubt, ist aber zeitlich auf die Dauer des dahinterstehenden wissenschaftlichen Projekts beschränkt. 15% einer digitalen Ressource dürfen sie auch in digitale Lernumgebungen einspeisen, sofern der Zugang zu den einzelnen Lernräumen kontrolliert wird.
Die Bezifferung der in den Lizenzen nicht näher definierten mengenmäßig unerheblichen Teile schafft Klarheit und damit Sicherheit. Alle Unklarheiten beseitigt das UrhG jedoch nicht. Das hängt damit zusammen, dass die genannten §§ für noch bestehende Lizenzverträge, die vor dem 1.3.2018 geschlossen worden sind, keine Gültigkeit haben. Was nun?
Resümee – alltagstauglich
Natürlich kann niemand wissen, wann welche Lizenz mit welchem Anbieter abgeschlossen wurde, oder anders herum, ob das Urheberrecht nun greift oder nicht. Wer seine Bibliothek etwa aus Zeitgründen nicht fragen möchte oder kann, ist gut beraten, wenn
- er oder sie sich an das im Urheberrechtsgesetz definierte Mengengerüst hält: zum Beispiel Weiterleitung von höchstens 15% einer elektronischen Ressource oder einem Kapitel bzw. Aufsatz daraus an einzelne Kolleg*innen oder Mitarbeiter*innen.
- er oder sie darauf verzichtet, Originalausschnitte einer elektronischen Ressource in einen digitalen Lernraum einzuspeisen, und stattdessen per Link auf diese Ressource verweist.
Das Patentrezept für Text and Data Mining lautet jedoch auf Nachfrage bei der anbietenden Bibliothek, welche dann in ihren Unterlagen nachsieht und das Go erteilt oder die Anfrage an den Provider weiterleiten muss.