Neu gefasste Textabschnitte im Urheberrecht

Zum 1. März 2018 tritt eine Änderung des Urheberrechts in Kraft, welche bisherige Schrankenbestimmungen – gemeint sind besondere Nutzungsrechte in den Bereichen Unterricht, Wissenschaft und Bildung – präzisiert bzw. aus der analogen Welt in eine digitale trägt.

Bibliotheken wissen nun, in welchem Umfang sie urheberrechtlich geschützte Inhalte in digitale Dienstleistungen, etwa elektronische Semesterapparate oder Lernplattformen, einbinden dürfen – sofern bestehende Lizenzverträge keine anderslautenden Bestimmungen enthalten. Die Bibliotheken dürfen nunmehr auch vergriffene, zerstörte oder technisch nicht mehr nutzbare Inhalte zu Zwecken der Bestandserhaltung digitalisieren lassen.

Der Gesetzgeber hat die Novellierung unter den Vorbehalt einer Evaluierung nach vier Jahren gestellt und die Gültigkeit der neuen Bestimmungen auf den 1.3.2023 befristet.

Weitere Informationen: Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz (UrhWissG)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*