Nicht trivial

ist die Materie, die alljährlich auf der Göttinger Urheberrechtstagung verhandelt und diskutiert wird.

Auch in diesem Jahr war nahezu allen Fachvorträgen zu entnehmen, dass das Urheberrecht beispielhaft für Wege und Umwege staatlicher Regulierung in einer globalisierten Welt steht: So ist die vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung immer wieder aufzugreifende Urheberrechtsproblematik sowohl zwischen den Polen Gesetzgeber und Gericht sowie auf internationaler, europäischer und nationaler (deutscher) Ebene zu verorten.

Grundsätzlich geht es darum, den Markt zu regulieren, das Vertragsrecht zu ergänzen, ggf. zu korrigieren. Die nicht abnehmende Komplexität der Materie und die Verankerung auf mehreren Ebenen führen einmal dazu, dass Regulierungen immer weniger vom Gesetzgeber ausgehen und in der Folge immer stärker Gegenstand “richterlicher Rechtsfortbildung” werden. Problemlösungen werden von Fachgerichten, dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof erwartet.

In der skizzierten Gemengelage sind zum anderen unterschiedliche Geschwindigkeiten der Akteure auf den verschiedenen Ebenen an der Tagesordnung: So wurde die Befürchtung geäußert, dass künftige Vorlagen und Verordnungen aus Brüssel hinter dem mit der Urheberrechtsnovellierung in Deutschland erreichten Stand der Berücksichtigung allgemeiner gesellschaftlicher Interessen zurückbleiben und ein Rückwärtsbuchstabieren der zum 1.3.2018 in Kraft tretenden Novelle erforderlich machen könnten.

Auch E-Lending und Vergriffene Werke sind Beispiele für divergierende Traditionen und Herangehensweisen in Brüssel und Berlin: Der EUGH hat E-Lending auf der Basis one copy – one user bestätigt, für den deutschen Kontext sind die Beantwortung der Frage nach der Herleitung des Vergütungsanspruchs des Rechteinhabers aus dem Erschöpfungsgrundsatz oder einer Schrankenregelung nach europäischem Muster sowie die Möglichkeit der Einbeziehung der Verleger in den Genuss der Vergütung wichtig. Im Fall der digitalen Bereitstellung Vergriffener Werke mahnt der EUGH an, dass die Rechteinhaber individuell informiert werden müssen; die Verzeichnung des Werks beim Deutschen Patent- und Markenamt und die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Rechteinhaber reichen nicht aus.

Fazit: Wie schon gesagt, alles nicht so einfach. Aber eine lohnende und immer wieder neue Herausforderung für Rechteinhaber, Rechtsanwälte, Lobbyisten, Gesetzgeber und Richter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*