Schön wär’s

 

 

 

Der 10. August ist der allgemein verbindliche Termin zur Verrechnung der Umsatzsteuer mit den zuständigen Finanzämtern. Der Termin selbst ist für Bibliotheken in öffentlicher Trägerschaft nicht relevant, da sie ihre Rechnungen für Reproduktionen oder Gebühren umsatzsteuerfrei ausstellen und deshalb auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung bei den Finanzbehörden vornehmen.

Auf der anderen Seite haben Bibliotheken durchaus mit der Umsatz- oder Mehrwertsteuer zu tun, nämlich dann, wenn sie Medien erwerben oder lizenzieren, was wiederum ihr tägliches Geschäft ist. Es gelten die deutschen Mehrwertsteuersätze: ermäßigt 7% für gedruckte Medien und regulär 19% für elektronische Medien. Lieferanten mit Firmensitz in Deutschland berechnen die gelieferten Medien inklusive Umsatzsteuer. Lieferanten mit Firmensitz im Ausland müssen – so schreibt es die EU vor – ohne Mehrwertsteuer fakturieren; in der Folge führen die Bibliotheken die fällige Umsatzsteuer separat an ihr Finanzamt ab. Richtig kompliziert wird es für die Beteiligten, wenn Mischmedien, Medien mit gedruckten und digitalen Bestandteilen, erworben werden: Die unterschiedlichen Bestandteile müssen getrennt mit den passenden Mehrwertsteuersätzen berechnet und bibliotheksseitig in der Buchführung entsprechend dokumentiert werden.

Erfreulich ist, dass Buchhandel und Bibliotheken in Brüssel inzwischen erfolgreich lobbyiert und erreicht haben, dass bestimmte elektronische Medien (E-Books, E-Journals und E-Papers) auch mit ermäßigtem Mehrwertsteuersatz belegt werden dürfen. In Deutschland hat das Bundeskabinett soeben (am 31. Juli 2019) einen Gesetzentwurf vorgelegt, um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und den Mehrwertsteuersatz für elektronische Bücher, Zeitschriften und Zeitungen auf 7% zu senken.